Entfall Schriftformerfordernis in AGB
Zum 1.10.2016 tritt eine Verschärfung des § 309 Nr. 13 BGB in Kraft. Die Möglichkeit der Vereinbarung von Schriftform in AGB entfällt.
Bis zum 30.9.16 ist die Vereinbarung der Schriftform in ABG noch nicht unzulässig:
„eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden;“
Ab dem 1.10.2016 kann nur noch Textform und geringer vereinbart werden – sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist:
„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.“
Das heißt: Sofern in AGB für die Abgabe einer Erklärung des Kunden oder eines Dritten eine Schriftform vorgesehen ist (z.B. „…ist schriftlich innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen….“), ist diese nicht mit § 309 Nr. 13 BGB in Einklang zu bringen. Eine solche Klausel würde gegen AGB-Recht verstoßen. Das neue AGB-Recht ermöglicht die Vereinbarung der Textform. Was Textform ist, regelt § 126b BGB:
„Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.“
Eine nach dem 1.10.2016 in AGB vereinbartes Schriftformerfordernis wäre unwirksam, so dass jegliche Form möglich wäre. Es könnte z.B. dann auch Mündlichkeit ausreichen.
Altverträge
Nach Art. 229 § 37 EGBGB hat die Änderung keine Auswirkung auf vor dem 1.10.2016 abgeschlossene Verträge.
Achtung Abmahngefahr
Eine Abmahngefahr ergibt sich aus einem Verstoß gegen § 1 Unterlassungsklagengesetz:
„Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.“
Daher ist es angezeigt zu prüfen, ob Ihre AGB ein Schriftformerfordernis enthalten und ggf. zu handeln!
Materialien
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 15.4.2015 (BT-Dr 18/4631)