Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Bei der Inanspruchnahme eines Schuldners sind grundsätzlich auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Gläubigers vom Schuldner zu erstatten, wenn sich dieser in Verzug befindet oder die Einschaltung eines Rechtsbeistandes berechtigt bzw. notwendig (meist auf Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag) ist.

Klagt der Gläubiger neben der Hauptforderung auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein, welche er an seinen Rechtsbeistand zu zahlen hat, konnte ein direkter Zahlungsanspruch, gerichtet auf diese Kosten, nur dann tituliert werden, sofern der Gläubiger nachweisen konnte, seinen eigenen Rechtsanwalt bereits bezahlt zu haben.

Notwendigkeit eines Schaden

Hintergrund sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, welcher u.a. einen eingetretenen Schaden verlangt. Sofern der Mandant die Anwaltsgebühren noch nicht entrichtet hat, konnte er grundsätzlich nur einen Freistellungsanspruch geltend machen, da es in diesem Falle an einem eingetretenen Vermögensschaden mangelt.

Beweisproblematik

Diese Differenzierung nutzten einige Rechtsanwälte auf Schuldnerseite dazu, Nachweise hinsichtlich einer Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren durch den Gläubiger zu fordern. Konnte dieser keine Belege liefern, sei es, weil er seinen Anwalt tatsächlich noch nicht bezahlt hatte oder schlicht keine Beweis hierfür liefern konnte, war der Gläubiger gezwungen, seinen auf Zahlung gerichteten Anspruch im Verfahren vor Gericht umzustellen und zwar in einen Freistellungsanspruch.

Urteil des BGH

Der BGH hat dieser Praxis nun in den meisten Fällen ein Ende bereitet (BGH, Urteil vom 09.07.2015, I ZR 224/13). Sofern dem Gläubiger ein Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusteht und sich der Schuldner im Verfahren weiterhin gegen den Anspruch wehrt, wandelt sich der Freistellungsanspruch durch die damit verbundene ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung automatisch in einen direkten Zahlungsanspruch um, §§ 280 Abs. 1, 3 281 Abs. 1, 2 BGB.

Auf die Differenzierung Freistellungs- bzw. Zahlungsanspruch kommt es dann nicht mehr an. In einem solchen Fall, der die Regel sein dürfte, kann also direkt auf Zahlung geklagt werden, auch wenn keine Nachweise zur Zahlung der Anwaltsgebühren beigebracht werden.