Aus § 288 Abs. 5 BGB folgt ein Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner, sofern dieser kein Verbraucher ist, auf Zahlung einer Pauschale von 40,00 EUR, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet. Dieser Anspruch besteht neben dem Zinsanspruch.

Mit Urteilen vom 26.07.2016 und 08.06.2017 haben die Amtsgerichte Aachen – 113 C 8/16 – und Saarlouis – 25 C 205/17 (12) – entschieden, dass eine Anrechnung der Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht kommt.

Keine Anrechnung

Bedient sich der Gläubiger zur Geltendmachung der Forderung und der Zinsen eines Inkassodienstleisters oder eines Rechtsanwaltes, so sind die entstehenden Rechtsverfolgungskosten nicht auf die Pauschale anzurechnen.

Gemäß § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB ist die Pauschale zwar auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Hierunter fallen jedoch nicht die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, da die Norm sonst ihrem Strafcharakter nicht gerecht werden würde. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Schuldner zu einem zügigen Zahlungsverhalten zu animieren.

Erwägungen der EU-Richtlinie

Hintergrund dieser unseres Erachtens richtigen Auslegung sind die Erwägungsgründe 19 und 20 der Richtlinie 2011/7/EU, wonach eine Anrechnung der Pauschale auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht in Betracht kommt. Es ist daher davon auszugehen, dass der wenig gelungene Gesetzeswortlaut von § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB auf einer fehlerhaften Übersetzung der Richtlinie beruht.

Der BGH hat am 18.01.2018 nunmehr dem EuGH die folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt (BGH, EuGH-Vorlage vom 18. Januar 2018 – III ZR 174/17):

„Ist Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EU Nr. L 48 S. 1) dahin auszulegen, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannte Pauschalbetrag von 40 € auf externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, die infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu ersetzen sind?“